STATUTEN DES

 

NATURSCHUTZVEREINS ETTINGEN

 

  

I. Zweck und Aufgaben des Vereins

 

Art. 1: Der Naturschutzverein Ettingen (NSVE), mit Sitz in Ettingen, ist ein Verein gemäss Art. 60 ff. des Schweizerischen Zi-vilgesetzbuches. Er will das Interesse für unsere einheimische Pflanzen- und Tierwelt wecken und setzt sich für die Bewahrung und Förderung einer vielfältigen Flora und Fauna in der Gemeinde und deren Umgebung ein.

    

Art. 2:  Der Verein sucht diese Ziele zu erreichen :

a) durch praktischen Naturschutz in Arbeitseinsätzen zur Schaffung, dem Unterhalt oder der Pflege von Reservaten, von Hecken, von Waldrändern, Magerwiesen oder von Nistgelegenheiten,

b) durch Exkursionen, Vorträge, Kurse und ähnliche Veranstaltungen

c) durch Zusammenarbeit im Sinne der Zielsetzungen mit Behörden, sowie mit Institutionen und Vereinigungen mit ähnlichen Zielen,

d) als Sektionsmitglied im Basellandschaftlichen Natur- und Vogel-schutzverband.

 

II. Mitgliedschaft

    

Art. 3: Um die Mitgliedschaft kann sich jede natürliche oder ju-ristische Person bewerben, welche sich zu den Zielen des Vereins bekennt. Der Verein besteht aus Einzel-, Familien-, Jugend- und Ehrenmitgliedern.    

a) Einzel- oder Familienmitglied kann werden, wer sich aktiv am Vereinsleben beteiligen will.  

b) Jugendmitglieder sind Mitglieder bis zum 18. oder, falls noch nicht erwerbstätig, höchstens bis zum 25. Altersjahr. 

c) Ehrenmitglieder werden auf Antrag des Vorstandes von der Generalversammlung (GV) ernannt. Sie müssen sich für die Ziele des Vereins besonders verdient gemacht haben. Sie haben die gleichen Rechte wie die übrigen Mitglieder, sind aber von der Zahlung des Jahresbeitrages befreit.

 

                                                           III. Rechte der Mitglieder, Wählbarkeit, Wahlen und Abstimmungen 

Art. 4:  Alle Mitglieder besitzen das Stimmrecht und können in Vereinsämter gewählt werden. Sie erhalten das Jahresprogramm und werden zu den in Art. 2 genannten Veranstaltungen eingeladen. Sie haben das Anrecht an allen Vereinsaktivitäten teilzunehmen.

 

Art. 5:  Abstimmungen erfolgen, falls nicht anders bestimmt, nach dem Grundsatz des relativen Mehrs der anwesenden Mitglieder und finden offen statt. Bei Stimmengleichheit gilt der Stichentscheid des Präsidenten. Wird geheime Abstimmung oder Wahl verlangt, so ist zunächst über diesen Antrag offen abzustimmen. Bei Wahlen gilt beim ersten Wahlgang das absolute und später das relative Mehr.

 

  

IV.  Eintritte, Übertritte, Austritte, Ausschluss

 

Art. 6: Eintritte und Austritte müssen schriftlich erfolgen:

a) Die Aufnahme in den Verein erfolgt durch den Vorstand auf Grund einer schriftlichen Anmeldung (Beitrittserklärung).

b) Der Austritt aus dem Verein kann jederzeit auf Grund einer schriftlichen Erklärung an den Präsidenten erfolgen.

c) Der Übertritt von Jugendmitgliedern zu Aktivmitgliedern erfolgt jeweils an der GV im Kalenderjahr des vollendeten 18. oder 25. Altersjahres.

 

Art. 7: Ausschluss:  Mitglieder, welche den Interessen des Ver-eins offensichtlich zuwiderhandeln, können auf Antrag des Vorstandes an einer ordentlichen oder ausserordentlichen GV mit Mehr-heitsbeschluss der anwesenden Mitglieder ausgeschlossen werden.

 

 

V. Finanzen

 

Die Einnahmen des Vereins setzen sich zusammen aus den Jahresbeiträgen der Mitglieder, Einnahmen aus Veranstaltungen, Zuwendungen der öffentlichen Hand, Schenkungen und Spenden.

 

Art. 8: Der Jahresbeitrag wird jeweils auf Antrag des Vorstandes von der Generalversammlung festgesetzt. Es haben zu entrichten:

a) Einzelmitglieder den einfachen Jahresbeitrag

b) Familienmitglieder den eineinhalbfachen Beitrag

c) Jugendmitglieder in der Ausbildung keinen Beitrag

d) Juristische Personen den fünffachen Beitrag

e) Lebenslängliche Mitgliedschaft kann durch einmalige Bezahlung des 25-fachen Jahresbeitrages erworben werden.

 

Art. 9: Wer den Jahresbeitrag trotz Mahnung nicht bezahlt, kann vom Vorstand als Mitglied gestrichen werden.

 

Art. 10: Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen.

 

 

VI. Organe des Vereins

    

Art. 11: Die Organe des Vereins sind:

     a)   die Generalversammlung

     b)   die Vereinsversammlung

     c)   der Vorstand

     d)   die Rechnungsrevisoren

 

Art. 12: Die Generalversammlung (GV), als oberstes Organ des Vereins, hat in der ersten Jahreshälfte stattzufinden und wird durch den Vorstand einberufen. Eine ausserordentliche GV ist durch den Vorstand einzuberufen, wenn ein Fünftel der Mitglieder dies unter Angabe der Traktanden verlangt.

 

Art. 13: Die Einladung zur GV erfolgt schriftlich mindestens 10 Tage vorher unter Bekanntgabe der zur Behandlung gelangenden Ge-schäfte. Anträge von Mitgliedern zu Handen der ordentlichen GV sind dem Präsidenten spätestens 30 Tage vorher schriftlich begründet einzureichen. Über Anträge, welche nicht ordnungsgemäss eingereicht und traktandiert sind und für deren Beschlussfassung die GV zuständig ist, kann nicht abgestimmt werden.

 

Art. 14: Die Geschäfte der ordentlichen GV sind:

a) alljährlich:

     1)  Protokoll der letzten GV

     2)  Mutationen

     3)  Genehmigung des Jahresberichtes des Präsidenten

     4)  Genehmigung der Berichte allfälliger Reservats-Betreuer oder von Untersektionen

     5)  Genehmigung der Jahresrechnung auf Grund des Kassen- und Revisorenberichtes     

     6)  Genehmigung des Budgets

     7)  Genehmigung des Jahresprogrammes

     8)  Entlastung des Kassiers und des Vorstandes

     9)  Festsetzung des Mitgliederbeitrages

     10) Wahl eines Rechnungsrevisors

 

b) alle zwei Jahre:

     11)  Wahl des Präsidenten und der übrigen Vorstandsmitglieder

 

c) je nach Bedarf:

     12) Genehmigung von Krediten, welche die Kompetenz des Vorstandes überschreiten

     13) Behandlung vorschriftsgemäss eingereichter Anträge

     14) Ernennung von Ehrenmitgliedern

     15) Beschlussfassung über Zugehörigkeit zu Verbänden

     16) Statutenänderungen

     17) Ausschluss von Mitgliedern gemäss Art. 7

 

 

VII.  Vorstand

    

Art. 15: Der Vorstand besteht aus 4-7 Mitgliedern: Präsident-/in, Vizepräsident/in,  Kassier/in, Aktuar/in, Betreuer/in, Vertreter-/in der Jugendmitglieder. Jedes Mitglied ist in den Vorstand wählbar. Die Wahl des Vorstandes erfolgt für eine Amtsdauer von 2 Jahren. Die Ämterverteilung ist Sache des Vorstandes. Jugendliche sind aus rechtlichen Gründen für die ersten vier Ämter nicht wählbar.

 

Art. 16: Der Vorstand leitet die Tätigkeiten des Vereins, vertritt diesen in allen Angelegenheiten, und sorgt für die Ausfüh-rung der Vereinsbeschlüsse. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Vorstandsmitglieder anwesend sind. Die Vorstandssitzungen werden vom Präsidenten oder auf das Verlangen von 2 Vorstandsmitgliedern durch den Aktuar einberufen. Einmalige Ausgaben bis zu einem Betrag von Fr. 1000.- und jährlich wiederkehrende Ausgaben von Fr. 500.- kann der Vorstand aus eigener Kompetenz be-schliessen. Der Präsident oder der Vizepräsident und ein weiteres Vorstandsmitglied führen die rechtsverbindliche Unterschrift zu zweien.

 

 Art. 17: Aufgaben der Chargierten

 

a)  Der Präsident leitet die Versammlungen und Sitzungen. Er überwacht alle Geschäfte und Aufgaben des Vereins.

b)  Der Vizepräsident vertritt den Präsidenten in seiner Abwesen-heit.

c)   Der Aktuar führt die Sekretariatsarbeiten und die Mitgliederkontrolle. Die Protokollführung kann an andere Vostandsmitglieder delegiert werden.

d)  Der Kassier verwaltet das Vermögen des Vereins und führt die Rechnung. Er ist für den jeweiligen Kassenbestand haftbar und ist für den Einzug der Mitgliederbeiträge verantwortlich. Er erstellt jährlich auf die GV ein Budget.

e)   Die Aufgaben der restlichen Vorstandmitglieder wird vom Vor-stand bestimmt.

 

Art. 18: Drei Rechnungsrevisoren amten jeder während drei Jahren, und zwar so, dass jährlich einer ausscheidet, zwei amtieren und ein neuer gewählt wird. Zwei der im Amt stehenden, prüfen die Jah-resrechnung und unterbreiten der GV schriftlichen Bericht und An-trag.

 

 

VIII. Statutenrevision und Auflösung des Vereins

 

Art. 19: Statutenrevisionen können nur an einer ordentlichen oder ausserordentlichen Generalversammlung und mit einer Stimmenmehr-heit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Die beantragten Änderungen sind allen Mitgliedern im Wortlaut mit der Einladung bekannt zu geben.

 

Art. 20: Die Auflösung des Vereins kann nur an einer GV beschlossen werden, an welcher ein Drittel der Mitglieder anwesend ist und wenn 3/4 der anwesenden Mitglieder zustimmen. Im Falle der Auflösung des Vereins ohne Rechtsnachfolger wird das gesamte Vermögen vorerst dem Basellandschaftlichen Natur- und Vogelschutzverband zur Verwaltung übergeben.

Erfolgt innert einer Frist von 5 Jahren keine Neugründung mit gleichen Vereinszielen, geht das gesamte Vermögen an den Basel-landschaftlichen Natur- und Vogelschutzverband über. Die Zweckgebundenheit der Fonds bleibt erhalten.

 

Die vorgehenden Statuten wurden an der Gründungsversammlung vom  24. Mai 1991 angenommen und treten sofort in Kraft.

 

 

Ettingen, den 24. Mai 1991    Naturschutzverein Ettingen

 

                            Der Präsident:                                                                                Der Aktuar:                   

 

                            Thomas Tschopp                                                                            Peter Richterich